Kelsen hat das in seiner „Reinen Rechtslehre” so ausgedrückt: „Ein positives Recht gilt nicht darum, weil es gerecht ist, das heißt: weil seine Setzung einer Gerechtigkeitsnorm entspricht, und gilt auch, wenn es ungerecht ist” (siehe Hans Kelsen, Reine Rechtslehre. Verlag Franz Deuticke, Wien 1960/1967, 2. Auflage, Seite 402). Damit kann jede Art von Herrschaft „gerechtfertigt” werden, auch eine faschistische, international oder nationalsozialistische!
Dementsprechend besaß dieser Mann die Niedertracht, öffentlich die Nürnberger Rassengesetze als rechtsstaatlich zu bezeichnen, weil sie auf dem im nationalsozialistischen Dritten Reich verfassungsmäßigen Weg zustandengekommen wären.
Österreich ist mittlerweile das einzige Land Mitteleuropas, das noch eine sozialistische Verfassung hat. Es liegt klar auf der Hand, daß ähnlich den kommunistischen „Volksdemokratien” zwischen dem Begriff einer mit christlichabendländischen Werten erfüllten Demokratie, wie man ihn in einem traditionsreichen mitteleuropäischen Land wie Österreich erwarten kann, und der rechtspositivistischen Realität eklatante Unterschiede gibt, die implizieren, daß man sich auf die programmatischen Aussagen der österreichischen Bundesverfassung als gewöhnlicher Bürger ohne SPÖMitgliedschaft nicht verlassen kann: