| Vergleicht man das österreichische HDG etwa mit den Bestimmungen des Schweizer DR, so ist ersteres in Hinblick auf die Härte der möglichen Sanktionen geradezu als harmlos zu bezeichnen. Umso bedauerlicher ist es, daß trotz dieser Tatsache — beinahe zwanzig Jahre nach dem Urteil des EGMR im Fall Engel u.a.! — immer noch Konventionswidrigkeiten festgestellt werden müssen.
Die nicht nur im Einsatzfall erforderliche strenge Disziplin im militärischen Bereich erzeugt meist ein ausgeprägtes und sensibles Gerechtigkeitsempfinden der von der Disziplinargewalt betroffenen Personen. Eine Verletzung desselben — etwa durch Disziplinarentscheidungen, die zwar gesetzeskonform, jedoch konventionswidrig sind und somit als ungerecht empfunden werden — ist als ein Akt gegen jene Freiwilligkeit zu sehen, mit der sich der Soldat als mündiger Staatsbürger in Uniform der Disziplin unterwirft. Ein unter Berücksichtigung der militärischen Notwendigkeiten den Anforderungen von Art. 5 und 6 EMRK angepaßtes HDG ist somit als Grundlage für die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung im Österreichischen Bundesheer zu sehen und unbedingt anzustreben, soll das Schlagwort der Umfassenden Landesverteidigung nicht zur inhaltsleeren, aber immerhin Steuermilliarden verschlingenden Worthülle für einen Verrat am demokratischen und unabhängigen Österreich werden. Disziplin im militärischen Bereich ist kein Selbstzweck, wie ausführlich dargestellt worden ist. Die Abschaffung strenger, aber adäquater Sanktionen bei Pflichtverletzungen scheint im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Disziplin daher der grundsätzlich falsche Weg zu sein.[520] Richtig wäre es vielmehr, sowohl das disziplinäre Verfahren als auch seine Sanktionen den Erfordernissen der EMRK anzupassen, was selbst unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Erfornisse, insbesondere der Einfachheit und Raschheit eines Verfahrens — vor allem im Einsatzfall — keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten kann. Wünschenswert ist in diesem Zusammenhang auch eine Reform des österreichischen Verfassungsrechts, das durch besondere Unübersichtlichkeit gekennzeichnet ist, mit dem Ziel, die Verfassungsnormen, vor allem aber die verfassungsmäßig garantierten Rechte verständlicher und leichter auffindbar und somit auch leichter anwendbar zu machen.[521] Ein einfach durchzuführender, aber wirksamer und wichtiger Schritt in Richtung Konventionskonformität des Heeresdisziplinarrechtes wäre — nicht nur zur Überbrückung der für die Reformen und Anpassungen nötigen Zeit — die Aufklärung der zuständigen Offiziere und rechtskundigen Beamten sowie aller anderen betroffenen Personen über den Inhalt und die Anwendbarkeit der EMRK–Normen im militärischen Disziplinarverfahren. Ohne die entsprechende Ausbildungsverbesserung sind alle legistischen Maßnahmen von vorneherein zum Scheitern verurteilt. |
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[520] AA etwa Weissel Dissertation 191.
[521] Gem Art 44 B–VG gehören zum österreichischen Verfassungsrecht nicht nur Verfassungsgesetze (wie zB das PersFrG), sondern auch die überaus zahlreichen Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen (wie etwa jene im HDG); vgl dazu Ermacora Bundesverfassungsgesetze 10. |
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