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„Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufgehoben.” [269]
„Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in
In erster Instanz sind für die disziplinäre Ahndung soldatischer Pflichtverletzungen,[272] die von den in § 58 Z. 1–3 HDG genannten Personen[273] begangen werden, die Einheitskommandanten sowie die ihnen gleichgestellten Personen[274] zuständig. Einheitskommandanten sind „Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist.”[275] Ihre disziplinäre Gewalt erstreckt sich ausschließlich auf Soldaten, die ihrer Befehlsgewalt unterstellt sind. Außerdem ist die Strafbefugnis auf Soldaten beschränkt, die im Vergleich zu ihnen einen niedrigeren Dienstgrad haben.[276] Die Disziplinargewalt soll möglichst vom unmittelbaren beziehungsweise sachlich und rangmäßig angemessenen Vorgesetzten ausgeübt werden.[277] Sind daher sowohl der Einheitskommandant als auch ein ihm Gleichgestellter im Sinne von § 12 Abs. 1 Z. 1–3 HDG aufgrund der ihnen übertragenen Befehlsgewalt zur Entscheidung berufen,[278] gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde.[279] Steht dem der gleiche oder höhere Dienstgrad des Beschuldigten entgegen, ist der nächsthöhere Vorgesetzte des Gleichgestellten als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.[280]
Allfällige Ermittlungsverfahren werden — gemäß den jeweiligen Erfordernissen — entweder in mündlicher oder in schriftlicher Form,[284] Verhandlungen hingegen mündlich durchgeführt. Die Disziplinarentscheidungen haben nur dann schriftlich zu ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorliegen;[285] andernfalls können sie entweder schriftlich oder mündlich ergehen.[286] Disziplinarverfahren enden entweder durch Einstellung[287] oder durch Disziplinarerkenntnis (im ordentlichen Verfahren) oder Disziplinarverfügung (im abgekürzten Verfahren).[288] Beide Entscheidungsarten haben in ihrem Spruch die als erwiesen angenommenen Taten, die durch die Taten verletzten Pflichten, die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe, den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten.[289] Unter den in § 7 HDG genannten Voraussetzungen können Disziplinarentscheidungen im militärischen Dienstbereich verlautbart werden.[290]
Nach einem Verfahren vor dem Einheitskommandanten bildet der jeweilige Disziplinarvorgesetzte die zweite Instanz. Er wird aufgrund eines Einspruches oder einer Berufung des Beschuldigten innerhalb der Berufungsfristen, die zwei Wochen für Beschuldigte, die dem Miliz– oder Reservestand angehören, für andere Soldaten hingegen nur drei Tage betragen,[310] tätig. Im Berufungsverfahren gelten die gleichen Verfahrensgrundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren.[311] Ist der Disziplinarvorgesetzte in erster Instanz zur Entscheidung berufen gewesen, ist in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter zuständig.[312]
Als Berufung gilt auch, wenn nur die Höhe oder Art der von der ersten Instanz verfügten Disziplinarstrafe bekämpft wird; auch hier wird die vorangehende Entscheidung außer Kraft gesetzt, es ergeht ein neuer Spruch des Disziplinarvorgesetzten.[319] Die Berufungsbehörde hat, soferne nicht ein Sachverhalt nach § 35 Abs. 2 HS 1 verwirklicht ist, immer — in letzter Instanz — in der Sache selbst zu entscheiden.[320]
Ein Disziplinarerkenntnis ist amtswegig aufzuheben, wenn die Entscheidung der Disziplinarbehörde beeinflussende Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen worden sind[323] oder wenn die entscheidende Behörde ihre Strafbefugnis überschritten hat.[324] Die Einstellung des Verfahrens ist von amtswegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nach § 61 Abs. 3 Z. 1–4 HDG nicht vorgelegen haben.[325] Die Frist für die Entscheidungsaufhebung ist auf zwei Wochen eingeschränkt.[326] Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Aufhebung einer Disziplinarentscheidung nicht zulässig.[327] Die amtswegige Aufhebung einer Disziplinarentscheidung bewirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z. 1 und 2 HDG eine Rückverweisung an die erste Instanz.[328]
Für Chargen und Unteroffiziere, für Offiziere sowie für Offiziere mit einem höheren Dienstgrad als Oberstleutnant sind jeweils getrennte Disziplinarkommissionen erster und zweiter Instanz eingerichtet.[333] Mit ihrer Bestellung sind Kommissionsmitglieder, Disziplinaranwälte und Schriftführer sowie deren Stellvertreter an der Mitwirkung am Disziplinarverfahren verpflichtet.[334]
„Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben ... selbständig und unabhängig.”[340] Für jedes Kalenderjahr hat der Kommissionsvorsitzende eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Anzahl und Zusammensetzung der Senate festgelegt, der Geschäftsbereich und die Reihenfolge der Kommissionsmitglieder hinsichtlich ihrer Heranziehung als Senatsmitglieder bestimmt und die Vertretung verhinderter Senatsmitglieder geregelt ist.[341]
Nach ausreichender Klärung des Sachverhalts ist vom Senat das Verfahren entweder einzustellen[353] oder ein Verhandlungsbeschluß zu fällen, mit dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung[354] angeordnet wird. Der Beschluß ist dem Verdächtigen und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.[355]
Nach Abschluß des Beweisverfahrens[360] hat der Disziplinaranwalt seine begründeten Anträge zu stellen. Danach ist erst dem Verteidiger, dann dem Beschuldigten das Wort zu erteilen, worauf dem Disziplinaranwalt nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.[361]
Gemäß § 82 Abs. 2 S. 1 HDG darf von allen anderen Verfahrensvorschriften — die Erfüllung der Bedingungen der Z. 1 und 2 vorausgesetzt — abgewichen werden. Die Beurteilung, ob die Einhaltung von Verfahrensvorschriften den je­weiligen Einsatz gefährdet und ob eine Disziplinarmaßnahme unverzüglich notwendig ist, liegt ausschließlich im Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten, wodurch die sehr restriktiv erscheinenden Auflagen der zitierten Bestimmung stark relativiert und die friedensmäßigen Verfahrensgarantien während eines Einsatzes praktisch zum dispositiven Recht werden. |
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[269] Art 84 B–VG. Diese Bestimmung ist auf das Militärstraf nicht aber auf das Diszipliarrecht anzuwenden. Vgl. Walter/Mayer Grundriß7 RZ 763.
[270] § 15 Abs 5 HDG (Verfassungsbestimmung); vgl. dazu § 82 Abs 1 HDG (Verfassungsbestimmung) für das Kommandantenverfahren im Einsatz. [271] Zu diesem Begriff vgl § 2 Z 10 ADV. [272] Vgl zu diesem Begriff § 2 HDG. [273] Soldaten, die Präsenzdienst leisten (Z 1); Soldaten, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist (Z 2); Wehrpflichige des Miliz– und Reservestandes (Z 3). [274] Vgl dazu § 12 Abs 1 Z 1–4 HDG. Sind diese selbst einem Einheitskdt unterstellt, sind sie Disziplinarbehörde ausschließlich hinsichtlich der ihrer diszipliren Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten; vgl. § 12 Abs 1 u 2 HDG. [275] § 12 Abs 1 HDG. [276] § 12 Abs 2 HDG. [277] Dies einerseits, um eine Überlastung höherer Instanzen zu vermeiden, andererseits auch, um die Zeitspanne zwischen Pflichtverletzung u disziplinärer Ahndung u damit auch das Verfahren möglichst kurz zu halten, wie es dem Erfordernis organisatorischer Strafheit in einer militärischen Einheit entspricht. Vgl dazu auch § 12 Abs 4 HDG! [278] So zB die Ahndung der Mißachtung des Rauchverbotes auf einem MTW durch einen GWD während eines Truppentransports, u zwar auch dann, wenn der Einheitskdt anwesend ist. [279] § 12 Abs 3 S 1 HDG. [280] § 12 Abs 3 S 2 HDG. [281] Zu beachten ist, daß es sich hierbei nicht um eine rangmäßige Gleichstellung, sondern lediglich um die Zuererkennung erstinstanzieller disziplinärer Strafbefugnis handelt, die in erster Linie auf der persönlichen Nähe des Beschuldigten zu seinem (aktuellen) Kdt, auf seinem Dienstverhältnis oder auf seinem Rang beruht; so ist etwa der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig a) für Soldaten, die der Zentralstelle des BMLV angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, b) für Offiziere mit einem höheren Dienstgrad als Obst, sowie c) für Soldaten, für die ein Einheitskdt nach § 12 Abs 1 Z 1–3 HDG nicht zuständig ist. Für die Fälle des § 12 Abs 1 Z 1 u 2 HDG ist außerdem die schriftliche Unterstellung des genau beschriebenen Personenkreises unter die Disziplinargewalt des jeweiligen Kdt erforderlich. [282] Unter dem Begriff „Einheitskdt” werden in den nachfolgenden Kapiteln — soferne nicht ausdrücklich anders vermerkt — auch alle ihm Gleichgestellten verstanden. [283] Vgl § 27 HDG. Beabsichtigt der Einheitskdt ein Verfahren durchzuführen, ist vorher der Soldatenvertreter (für GWD) bzw das zuständige Organ der Personalvertreung darüber zu informieren, um seine Mitwirkung am Verfahren — soweit vom Beschuldigten erwünscht — zu ermöglichen; vom Ergebnis des Verfahrens sind sowohl Soldaten– bzw Personalvertreter (§ 22 HDG) als auch der Beschuldigte selbst sowie sein Verteidiger (die Letztgenannten zu eigenen Handen, vgl § 29 Abs 1 HDG) zu verständigen. [284] § 61 Abs 1 letzter HS HDG. [285] Erkenntnisse müssen schriftlich erlassen werden, wenn „eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird” (§ 62 Abs 1 Z 1 HDG) oder „wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlasung dem Miliz– oder Reservestand angehört” (§ 62 Abs 1 Z 1 HDG). [286] § 61 Abs 1 HDG. [287] Vgl zur Einstellung die Bestimmungen des § 61 Abs 3 u 4 HDG. [288] Vgl dazu § 61 Abs 5 bzw § 63 Abs 2 HDG. [289] § 62 Abs 3 Z 1–5 sowie § 63 Abs 4 Z 1–5 HDG. [290] § 7 Abs 1 Z 1 HDG. Gleiches gilt für gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen (§ 7 Abs 1 Z 23 HDG) oder Verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse oder –verfügungen (§ 7 Abs 1 Z 3 HDG). Selbstverständlich ist auch im militärischen Dienstbereich § 113 StGB zu beachten (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung). Beachte auch § 26 HDG zur Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen. Die disziplinäre Strafe soll nur in dem Bereich wirksam werden, für den sie verhängt werden kann (vgl dazu § 79 Abs 1 HDG); sie kann daher nur ausnahmsweise (vgl § 34 Abs 1 HDG: grundsätzliches Verbot der Veröffentlichung) Auswirkungen auf das Zivilleben des Bestraften haben (§ 34 Abs 2–4 HDG). [291] § 63 Abs 2 HDG. [292] Es genügt daher nicht, daß der Beschuldigte sein Eingeständnis gegenüber einen ihn etwa festnehmenden Angehörigen der MilStr oder einer ChvT abgibt, die idR auch Vorgesetzte sind. [293] § 63 Abs 1 Z 1 lit a HDG. [294] Das ergibt sich aus § 61 Abs 1 S 1 HDG, der für die Einleitung eines Verfahrens das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung voraussetzt. Vgl auch § 2 Abs 4 S 1 HDG. [295] Dies wird va dann nicht der Fall sein, wenn die Disziplinarbehörde an der Stichhaltigkeit des Schuldbekenntnisses Zweifel hat. [296] Der Kommandant hat in jedem Fall das Recht, ein eigenes Ermittlungsverfahren einzuleiten, er ist an das gerichtliche Urteil nicht gebunden (wohl aber an dessen Tatsachenfeststellungen, vgl § 5 Abs 2 HDG). [297] § 61 Abs 1 HS 1 HDG. [298] § 32 Abs 1 HDG iVm § 61 Abs 1 S 1 HDG. [299] § 61 Abs 1 HS 2 HDG. [300] § 62 Abs 2 HDG. [301] Vgl dazu etwa unten D.2.1 zur Darstellung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Kommissionsverfahrens. [302] Vgl dazu unten D.1.4. [303] § 61 Abs 2 Z 1–3 HDG.
[304] § 13 Abs 1 HDG: der Bundesminister für Landesverteidigung für die in Z 4 lit a–c genannten Personen, gem Z 3 die Kdt von Heereskörpern (vgl zu diesem Begriff § 2 Z 7 ADV), gem Z 2 die Kdt von Truppenkörpern (vgl zu diesem Begriff § 2 Z 8 ADV) sowie gem Z 1 die Kdt von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören (selbständige Bataillonen sind Truppenkörper).
[305] In den Fällen des § 13 Abs 1 Z 1–3 HDG. In diesem Kapitel werden unter dem Begriff „Disziplinarvorgesetzter” zugleich auch die ihm gleichgestellten oder gem § 14 HDG berufenen Personen verstanden. [306] Beachte, daß diese Bestimmung nicht nur für den Disziplinarvorgesetzten, sondern auch für den Einheitskommandanten gilt. [307] § 61 Abs 2 HDG. [308] § 59 Abs 1 HDG. [309] § 59 Abs 2 HDG. [310] Vgl § 64 Abs 1 HDG. Der auf den ersten Blick ungerechtfertigte Unterschied erklärt sich dadurch, daß die Soldaten der erstgenannten Gruppen idR nicht kaserniert sind, das Verfahren schriftlich durchzuführen und bei der Kenntnisnahme sowohl der Entscheidung als auch der Berufung mit Verzögerungen zu rechnen ist (vorübergehende Abwesenheit etc). [311] § 64 Abs 3 HDG. [312] § 59 Abs 1 Z 2 lit b sowie § 59 Abs 2 Z 2 HDG. [313] Beeinsprucht werden Disziplinarverfügungen. [314] Die Berufung ist gegen Disziplinarerkenntnisse erster Instanz zulässig. [315] Auch diese Bestimmung ist im Lichte von § 32 Abs 2 HDG zu sehen, der auf eine möglichst zügige Abwicklung des Verfahrens abzielt. [316] § 65 Abs 1 HDG. [317] § 65 Abs 2 HDG. [318] § 35 Abs 3 HDG. [319] Vgl § 65 Abs 3 HDG; sinnvollerweise wird — auch wenn es im HDG nicht expressis verbis festgelegt ist — anzunehmen sein, daß im letztgenannten Fall die Außerkraftsetzung nur hinsichtlich der Art und Höhe der verhängten Strafe eintritt; eine vollständige Außerkraftsetzung der Disziplinarverfügung hätte ein vollständig neues Verfahren zur Folge und wäre va im Hinblick auf § 32 Abs 2 HDG anachronistisch. [320] Vgl § 35 Abs 2 HDG. [321] § 66 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 63 Abs 1 u § 2 Abs 4 S 1 HDG. [322] § 66 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 63 Abs 1 Z 2 HDG. [323] Diese Bestimmung des § 66 Abs 1 Z 2 lit b HDG ist insbesondere in Hinblick auf ihre Unbestimmtheit problematisch; in der Praxis besteht die Gefahr, daß sie zur „Legitimation” von „die Entscheidung nicht beeinflussenden” Verfahrensfehlern herangezogen wird, wobei der entsprechende Nachweis seitens des Beschuldigten bzw seines rechtsfreundlichen Vertreters wohl kaum erbringt werden kann. Auch in Hinblick auf eine beschleunigte Abwicklung des Aufhebungsverfahrens iSv § 32 Abs 2 HDG ist hier eine Präzisierung unabdinglich, da entsprechende Nachforschungen der jeweilig vorgesetzen Disziplinarbehörde aufgrund der Unbestimmtheit der Norm nicht entsprechend zielgerichtet verlaufen können. Somit bleibt als einzig denkbare praktische Anwendung dieser Bestimmung die Möglichkeit, daß die entscheidende (erst– oder zweitinstanzliche) Disziplinarbehörde selbst einen solchen Fehler erkennt und der vorgesetzten Behörde meldet. [324] § 66 Abs 1 Z 2 lit b HDG. [325] § 66 Abs 3 HDG. [326] Vgl § 66 Abs 3 Z 1 u 2 iVM § 61 Abs 3 HS 1 HDG. [327] § 66 Abs 5 HDG. [328] § 66 Abs 1 HDG; vgl auch § 35 Abs 2 S 2 HDG. Zur amtswegigen Aufhebung einer Disziplinarentscheidung wegen größblicher Verletzung der Bestimmungen über das Strafausmaß vgl § 66 Abs 2 HDG. [329] Zu §§ 352–363 bzw § 364 StPO vgl Foregger/Kodek StPO6 492–509 sowie 509–512. [330] Dies ist bei § 36 Abs 4 S 2 der Fall, der die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens automatisch hemmt und damit teilweise § 361 Abs 1 bzw § 364 Abs 4 StPO derogiert. [331] § 67 Abs 1 Z 1 HDG; die Disziplinarkommission ist jedoch in diesem Fall nur dann zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Kommandantenverfahrens nicht vorliegen (vgl § 67 Abs 1 HS 2 iVm § 58 Z 2 HDG). [332] § 67 Abs 1 Z 2 HDG. [333] Vgl dazu näher § 15 Abs 1 HDG. [334] Vgl § 38 HDG. In diesem Falle ist der genannte Personenkreis selbstverständlich von der Verteidigung des Verdächtigen ausgeschlossen (vgl § 70 Abs 2 lit a u b sowie § 70 Abs 3 HDG). Im Hinblick auf das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu den Kommissionen vgl § 17 HDG. [335] § 15 Abs 4 S 1 HDG; die Zahl der Stellvertreter und der weiteren Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen (vgl § 16 Abs 7 HDG). Zur Bestellung der Kommissionsmitglieder vgl ausführlich § 16 HDG. [336] § 15 Abs 4 S 2 HDG. [337] Beachte hierzu den im Einzelfall erforderlichen Dienstgrad des Vorsitzenden gem § 18 Abs 4 S 1 HDG. Die Erfüllung dieses Erfordernisses ist nur zu Beginn des Verfahrens beachtlich (vgl § 18 Abs 6 HDG). [338] Zu den Dienstgraderfordernissen vgl § 18 Abs 4 S 2 u 3 HDG. [339] § 18 Abs 1 Z 1 u 2 HDG. [340] Verfassungsbestimmung des § 15 Abs 5 HDG. [341] § 18 Abs 2 Z 1–5 HDG. Eine Änderung der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres darf nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 3 HDG vorgenommen werden. [342] § 19 Abs 2 HDG. [343] Vgl § 19 Abs 1 S 1 HDG; zur Bestellung vgl § 19 Abs 1 Z 1 u 2 HDG. Die Rolle des Disziplinaranwaltes entspricht somit in etwa jener eines Staatsanwaltes (vgl dazu §§ 29 ff StPO); ihm obliegt jedoch nicht die Erforschung strafbarer Handlungen sowie die Durchführung von Vorerhebungen iSv §§ 84 ff StPO. [344] § 27 Abs 1 S 2 HDG. [345] Vgl § 20 HDG. [346] § 67 Abs 2 HDG. Die Tatsache der Selbstanzeige wird regelmäßig erst bei der Bemessung der Disziplinarstrafe berücksichtigt werden. [347] Vgl § 60 HDG. [348] Beachte § 58 Z 2 HDG. [349] Vgl § 67 Abs 1 HDG. Mit Erstattung der Anzeige an den zuständigen Kommissionsvorsitzenden bzw mit dem Einlangen der Selbstanzeige beim Disziplinarvorgesetzten gilt das Kommandantenverfahren als eingestellt; vgl dazu § 61 Abs 4 HDG. [350] § 71 Abs 1 HDG. [351] § 71 Abs 2 S 2 HDG. [352] § 71 Abs 2 S 1 HDG. Sämtliche Zustellungen haben zu eigenen Handen zu erfolgen (§ 29 Abs 1 HDG); beachte die für das Kommissionsverfahren bestehenden zusätzlichen Regelungen des § 29 Abs 2 Z 1–3 HDG. [353] § 72 Abs 1 Z 1 iVm § 61 Abs 3 Z 1–4 HDG (Einstellungsgründe). [354] Sie darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung der vom Senatsvorsitzenden durchzuführenden Ladung der Parteien, Zeugen und notwendigen Sachverständigen stattfinden. [355] Das ergibt sich aus § 72 Abs 3 S 1. Zur Wirkung der Zustellung hinsichtlich der Ablehnung von Senats–(ersatz–)mitgliedern vgl § 72 Abs 2 S 2 HDG. Auch gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zuläßig (§ 72 Abs 3 S 3 HDG). [356] Die mündliche Verhandlung ist zu Protokollieren; dazu genauer § 73 Abs 7 HDG. [357] Dieses Recht haben die Parteien bereits ab Zustellung des Verhandlungsbeschlusses; vgl § 72 Abs 3 S 1 HDG. [358] Vgl § 72 Abs 3 S 2 HDG. [359] § 73 Abs 3 HDG. Fußnoten nicht im Original. [360] Vgl § 73 Abs 5 HDG. [361] In jedem Fall hat der Beschuldigte ein Recht auf das Schlußwort (§ 73 Abs 5 S 4 HDG). [362] § 73 Abs 5 letzter Satz HDG. [363] Zu den notwendigen Bestandteilen des Erkenntnisses vgl § 74 Abs 2 Z 1–4 HDG. [364] § 74 Abs 4 HDG. [365] § 74 Abs 3 HDG. [366] Dies ergibt sich aus § 76 Abs 3 HDG. [367] Insb aus § 76 Abs 2 Z 2 u 3 ergibt sich, daß auch der Disziplinaranwalt zur Berufung an die Disziplinaroberkommission berechtigt ist. § 19 Abs 3 HDG hingegen regelt lediglich dessen Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission. [368] § 75 HDG. [369] So etwa über die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit oder Fristversäumnis (Z 1) oder über die Rückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz wegen wesentlicher Verfahrensmängel (Z 6). [370] Ein Verhandlungsbeschluß ist nicht erforderlich (§ 76 Abs 1 S 2 HDG); die Anwendung von § 71 HDG (Verfahrenseinleitung) erübrigt sich (vgl § 76 Abs 1 S 1 HDG). [371] § 76 Abs 3 HDG. [372] Disziplinarverfahren, die vor Einsatzbeginn eingeleitet, aber nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ruhen während des Einsatzes und werden erst nach seiner Beendigung fortgeführt (vgl § 83 Abs 2 HDG).
[373] Zu beachten ist, daß diese Bestimmung über jene des § 2 Abs 1 lit a u b WG hinausgeht!
[374] Vgl die Verfassungsbestimmung des § 82 Abs 1 S 1 HDG. [375] Eine Ausnahme regelt § 82 Abs 1 HDG (Verfassungsbestimmung) in Hinblick auf die unter § 81 Abs 1 Z 6 HDG zu subsumierende Degradierung von Offizieren; zuständig ist hier in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte, in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter. [376] § 82 Abs 1 Z 1 u 2 HDG (Verfassungsbestimmung). In Abweichung von § 24 HDG liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Einsatzdisziplinarbehörde (§ 82 Abs 1 S 3 HDG). [377] Die Bestimmung des § 82 Abs 3 HDG nimmt auf die Tatsache Rücksicht, daß etwa ein (ziviler) Rechtsanwalt während eines Einsatzes regelmäßig nicht oder nicht rechtzeitig (iSv § 32 Abs 2 HDG) zur Verfügung steht. Zu seiner Verteidigung kann daher der Beschuldigte nur eine der in § 28 Abs 1 Z 1–3 HDG genannten Personen wählen oder von der Disziplinarbehörde bestellen lassen. [378] § 82 Abs 2 Z 1 u 2 HDG. [379] § 82 Abs 4 HDG. Gemäß § 51 Abs 1 S 2 Z 5 HDG haben Soldatenvertreter (iSd § 50 WG) das Recht, im Disziplinarverfahren mitzuwirken (vgl dazu auch die Schutzbestimmungen des § 51 Abs 4 S 3 u Abs 5 WG sowie § 9 HDG); da Soldatenvertreter ohnehin verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen, ist die Bestimmung des § 82 Abs 4 HDG iSv § 51 Abs 4 S 2 WG zu verstehen: „Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren.” [380] § 82 Abs 5 HDG: Neben dem Verweis u der Geldstrafe darf auch ein Ausgangsverbot in der maximalen Länge von 7 Tagen verhängt werden. [381] § 82 Abs 2 S 2 u 3 HDG. Zum Verbot der reformatio in peius vgl auch §§ 114 Abs 4, 281 Abs 2, 290 Abs 2, 295 Abs 2, 345 Abs 4, 359 Abs 4 und 477 Abs 2 StPO. |
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